Beschäftigtendatenschutz – DSGVO und § 26 BDSG (neu)

Für wen gelten die Datenschutzregelungen ?
Die DSGVO und der § 26 BDSG (neu) gilt für alle Verarbeitungen personenbezogener Daten von Beschäftigungsverhältnissen  – unabhängig von der Größe des Unternehmens.
Die Verarbeitung umfasst unter anderem die Erhebung, Speicherung, Veränderung, Auslesen, Verwendung, Bereitstellung bis hin zur Löschung und Vernichtung. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Prozesse computergestützt sind oder in Papierform erfolgen (vgl. § 26 Abs. 7 BDSG (neu)).
Was sind Beschäftigte ?
Beschäftigte im Sinne des § 26 Abs. 8 BDSG (neu) sind nicht nur Arbeitnehmer einschließlich Leiharbeitnehmer, sondern auch zur Berufsbildung Beschäftigte und Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Auch Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, gelten als Beschäftigte.
Welche Daten dürfen erhoben werden ?
Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies in der Bewerbungsphase oder oder anschließend für die Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.
Darüber hinaus dürfen Daten zur Aufdeckung von Straftaten gespeichert werden, wenn tatsächliche zu dokumentierende Anhaltspunkte einen Verdacht begründen, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten nicht überwiegt.
Ein Gute Zusammenfassung des Themas findet sich unter :
Weiterführender Link IHK-Lüneburg-Wolfsburg